Recht

Entwaldungsverordnung: Was Kaffee-, Kakao- und Holzhändler bis 30. Dezember tun müssen

Ab 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung für große und mittlere Unternehmen, ab Juli 2027 für kleine. Wer betroffen ist, warum Importeure die Hauptlast tragen und weshalb dein Versandkarton nicht darunter fällt.

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2023/1115 in der geänderten Fassung.

Die EU-Entwaldungsverordnung – kurz EUDR – wurde zweimal verschoben. Eine dritte Verschiebung gibt es nicht: Die Kommission hat im Mai 2026 erklärt, die Verordnung nicht erneut zu öffnen. Damit stehen die Termine.

Die Termine

AbFür wen
30. Dezember 2026große und mittlere Unternehmen
30. Juni 2027Klein- und Kleinstunternehmen

Die spätere Frist für kleine Unternehmen gilt nicht für Holzprodukte, die schon unter die alte Holzhandelsverordnung fielen – dort bleibt es beim 30. Dezember 2026.

Welche Produkte betroffen sind

Die Verordnung gilt für sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse:

  • Kaffee und Kakao – samt Schokolade
  • Holz – einschließlich Papier, Karton und Möbel
  • Palmöl, Soja und Kautschuk
  • Rinder – etwa Fleisch und bestimmte Lederwaren

Seit September 2026 gilt eine überarbeitete Produktliste: Einige Erzeugnisse wurden gestrichen, darunter bestimmte Häute und Leder sowie runderneuerte Reifen. Neu aufgenommen wurden unter anderem löslicher Kaffee und weitere Palmölderivate – diese allerdings erst ab dem 30. Dezember 2027.

Bei Tee, Kaffee und Gewürzen lohnt sich deshalb ein genauer Blick ins Sortiment: Tee selbst steht nicht auf der Liste, Kaffee schon.

Eine Entwarnung für den Versand

Verpackung, die nur dazu dient, die enthaltene Ware zu schützen, fällt nicht unter die Verordnung. Der Versandkarton um deine Ware ist also kein EUDR-Thema. Anders sieht es aus, wenn du leere Kartons, Papiertüten oder Geschenkverpackungen als Ware verkaufst – dann sind sie ein Holzerzeugnis wie jedes andere. Druckerzeugnisse wie Bücher sind seit Dezember 2025 ausgenommen.

Wer was tun muss

Die Hauptlast trägt, wer die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt. Das ist in der Regel der Importeur. Er muss:

  • nachweisen, dass die Rohstoffe nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden,
  • die Geodaten der Anbauflächen erheben,
  • eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben und die Referenznummer weitergeben.

Wer dagegen bei einem europäischen Importeur einkauft und weiterverkauft, muss keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben. Nach der Änderung der Verordnung muss nur der erste nachgelagerte Händler die Referenznummer erfassen und aufbewahren. Alle Beteiligten müssen aber dokumentieren, von wem sie gekauft und an wen sie verkauft haben – und das fünf Jahre aufbewahren.

Wenn du selbst importierst

Das ist der kritische Fall. Wer Kaffee, Kakao, Holzprodukte oder Möbel direkt aus einem Drittland einführt, ist der Erstinverkehrbringer und trägt die volle Sorgfaltspflicht. Ohne Geodaten vom Lieferanten gibt es keine Sorgfaltserklärung, und ohne Sorgfaltserklärung darf die Ware nicht in den Verkehr.

Für eine Sendung, die im Januar ankommen soll, heißt das: Die Unterlagen müssen jetzt beim Lieferanten angefragt werden, nicht wenn der Container im Hafen liegt. Wie der Weg vom Hafen ins Lager bei uns läuft, steht unter Warenimport.

Was du jetzt tun kannst

  1. Sortiment prüfen: Welche Artikel enthalten Kaffee, Kakao, Holz, Palmöl, Soja, Kautschuk oder Rinderprodukte?
  2. Rolle klären: Importierst du selbst, oder kaufst du bei einem EU-Importeur?
  3. Als Importeur: Geodaten und Nachweise beim Lieferanten anfordern, Zugang zum EU-Informationssystem einrichten.
  4. Als Weiterverkäufer: Referenznummern vom Lieferanten verlangen und die Dokumentation von Einkauf und Verkauf so aufsetzen, dass sie fünf Jahre hält.
  5. Unternehmensgröße prüfen: Als Klein- oder Kleinstunternehmen hast du bis 30. Juni 2027 Zeit – außer bei Holzprodukten der alten Holzhandelsverordnung.

Die Termine im Zusammenhang mit anderen Pflichten bis Ende 2027 stehen in unserem Fristenkalender 2027.

Stand: Oktober 2026. Nach den Angaben der EU-Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102.

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