Recht

Einwegkunststofffonds: Wen die Abgabe trifft und was zu melden ist

Wer Becher, Folienverpackungen oder Feuchttücher erstmals in Verkehr bringt, muss sich bei DIVID registrieren und jährlich bis zum 15. Mai melden. Was Fulfillment damit zu tun hat.

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Angaben des Umweltbundesamtes.

Die Abgabe ist keine Steuer auf Plastik allgemein, auch wenn sie oft so genannt wird. Sie trifft eine abschließende Liste von Produkten – und wer sie im Sortiment hat, merkt es meist erst, wenn eine Frist schon läuft.

Welche Produkte betroffen sind

Nach Anlage 1 des Gesetzes unter anderem:

  • Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmitteln
  • Getränkebehälter bis 3,0 Liter und Getränkebecher
  • leichte Kunststofftragetaschen unter 50 µm
  • Feuchttücher und Luftballons
  • Tabakprodukte mit Filter

Eine Abgrenzung, die das Umweltbundesamt im November 2025 klargestellt hat: Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter mit mehr als 500 Gramm Füllmenge fallen nicht unter das Gesetz.

Wer melden muss

„Hersteller" ist weiter gefasst, als das Wort vermuten lässt: Produzenten, Abfüller, Verkäufer und Importeure, die ein betroffenes Produkt erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Auch ausländische Unternehmen, die direkt an Endverbraucher in Deutschland verkaufen, gehören dazu.

Registriert wird über die Plattform DIVID des Umweltbundesamtes – kostenlos, mit einem ELSTER-Konto, vor der ersten gewerblichen Abgabe. Wer schon vor 2024 am Markt war, musste bis Ende 2024 registriert sein.

Die Frist, die zählt

Jährlich bis zum 15. Mai meldest du die Mengen des Vorjahres, aufgeschlüsselt nach Art und Masse in Kilogramm (§ 11 Abs. 1 EWKFondsG).

Die Meldung muss grundsätzlich von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden. Ausgenommen sind Hersteller unter 100 Kilogramm im Vorjahr sowie Hersteller ausschließlich bepfandeter Getränkeflaschen – das Umweltbundesamt kann eine Prüfung aber trotzdem verlangen.

Danach setzt das Amt die Abgabe per Bescheid fest. Fällig wird sie einen Monat nach Zugang. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, und wer länger als drei Werktage in Verzug ist, zahlt einen Säumniszuschlag von einem Prozent je angefangenem Monat. Wer gar nicht meldet, bekommt die Menge geschätzt.

Die Abgabesätze stehen in der Einwegkunststofffondsverordnung und unterscheiden sich stark nach Produktgruppe – von Cent-Beträgen je Kilogramm bis zu einstelligen Euro-Beträgen. Für Feuerwerk ist ein Satz von 0,691 €/kg vorgesehen, der noch in der Verordnung festgeschrieben werden soll.

Warum wir das abfragen

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister keine Produkte nicht registrierter Hersteller mehr anbieten. Es ist dasselbe Muster wie beim Verpackungsgesetz und beim Batteriegesetz: Die Pflicht liegt bei dir, die Prüfpflicht bei uns.

Praktisch heißt das: Sag uns beim Onboarding, ob Produkte aus Anlage 1 dabei sind. Bei Tee, Kaffee und Gewürzen oder Reinigungsmitteln lohnt der Blick besonders – dort steckt die Folienverpackung oft im Produkt selbst, nicht nur im Versandkarton.

Was du jetzt tun kannst

  1. Sortiment gegen Anlage 1 prüfen – inklusive der 500-Gramm-Abgrenzung.
  2. Falls betroffen: DIVID-Registrierung prüfen, ELSTER-Konto bereithalten.
  3. Mengen des laufenden Jahres so erfassen, dass sie im Mai nicht rekonstruiert werden müssen.
  4. Ab 100 kg: früh klären, wer prüft und bestätigt.

Stand: Oktober 2026.

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