Das ist kein Ausblick: Die Regel gilt bereits. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Zollfreiheit für Sendungen unter 150 Euro Warenwert weggefallen. Bei vielen Händlern ist das noch nicht angekommen – vor allem dort, wo Ware direkt aus Asien an Endkunden geht.
Was sich geändert hat
Die Verordnung (EU) 2026/382 vom 18. Februar 2026 hat die Zollbefreiung für Kleinsendungen aus der Zollbefreiungsverordnung gestrichen. An ihre Stelle tritt ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition.
Je Warenposition, nicht je Stück und nicht je Sendung – das ist der Punkt, an dem am häufigsten falsch gerechnet wird. Das Bundesfinanzministerium erklärt es an diesem Beispiel:
| Inhalt der Sendung | Zoll |
|---|---|
| zehn Paar Socken | 3 € |
| zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder, vier Hosen | 9 € |
Alternativ kann exakt nach Warenwert verzollt werden. Das setzt aber voraus, dass die Zollanmeldung den vollen Datensatz enthält – wer den Aufwand nicht fährt, zahlt die Pauschale.
Zwei Dinge bleiben, wie sie waren: Für Waren über 150 Euro gelten weiter die regulären Zollsätze, und die Einfuhrumsatzsteuer fällt unverändert an. Die Pauschale kommt obendrauf, sie ersetzt nichts.
Was zählt, ist die Einfuhr – nicht die Bestellung
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware in die EU eingeführt wird. Eine Bestellung von Ende Juni, die im Juli ankam, fiel bereits unter die neue Regel. Wer seine Kalkulation am Bestelldatum ausgerichtet hat, hat sich verrechnet.
Was das für dein Modell bedeutet
Betroffen ist vor allem der Direktversand aus Drittländern an Endkunden – viele kleine Sendungen, jede für sich unter 150 Euro, bisher zollfrei. Da summieren sich 3 Euro je Warenposition schnell zu einer Marge.
Wer stattdessen gesammelt importiert und aus einem Lager in der EU versendet, rechnet anders: Eine Containersendung ist keine Kleinsendung, sie wird ganz normal verzollt, und der Versand an den Endkunden ist danach ein Inlandsversand ohne Zoll. Was das im Einzelfall kostet, rechnest du im Importrechner durch; wie der Weg vom Hafen ins Lager läuft, steht unter Warenimport.
Das ist kein Argument gegen Direktversand an sich. Es ist ein Argument dafür, beide Wege einmal durchzurechnen, statt die alte Rechnung fortzuschreiben.
Für die Entrichtung der Abgaben wird nach Hinweisen der Industrie- und Handelskammern ein Zoll-Aufschubkonto gebraucht – wie du eines bekommst, steht im Artikel zum Zollaufschubkonto.
Was noch kommt
Die 3-Euro-Pauschale ist eine Übergangslösung bis mindestens 1. Juli 2028. Danach sollen die Abgaben nach Zolltarifposition berechnet werden; das hängt daran, wann der neue EU Customs Data Hub einsatzbereit ist.
Im Gespräch ist außerdem eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr je Sendung. Die ist zwischen Europäischem Parlament und Rat noch in Verhandlung und nicht beschlossen – wer damit schon kalkuliert, kalkuliert mit einer Vermutung.
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2026/382, ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022.
