Am 9. Dezember 2026 tritt das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft. Bundestag und Bundesrat haben es im Oktober verabschiedet; es setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie von 2024 um. Für Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, gilt das alte Recht weiter.
Produkthaftung heißt: Wer durch ein fehlerhaftes Produkt verletzt wird oder einen Sachschaden erleidet, bekommt Schadensersatz – ohne nachweisen zu müssen, dass jemand schuldhaft gehandelt hat. Neu ist vor allem, wer dafür geradestehen muss, wenn der Hersteller nicht greifbar ist.
Was sich ändert
- Software ist ein Produkt. Auch Apps, Firmware und digitale Dienste, die ein Produkt steuern, fallen darunter – ebenso fehlende Sicherheitsupdates.
- Keine Haftungshöchstgrenze und kein Selbstbehalt mehr bei Sachschäden.
- Leichtere Beweisführung für Geschädigte: Unter bestimmten Voraussetzungen wird vermutet, dass ein Produkt fehlerhaft war.
- Offenlegungspflichten: Gerichte können Unternehmen verpflichten, Beweismittel herauszugeben.
Die Haftungskette
Das ist der Teil, der für Onlinehändler mit Importware entscheidend ist. Die Richtlinie sorgt dafür, dass es in der EU immer jemanden gibt, der haftet – auch wenn der Hersteller in einem Drittland sitzt:
- Der Hersteller haftet in erster Linie.
- Sitzt er außerhalb der EU, haften der Importeur und der Bevollmächtigte des Herstellers in der EU.
- Gibt es keinen von beiden in der EU, haftet der Fulfillment-Dienstleister, der das Produkt gelagert, verpackt oder versendet hat.
- Händler und Online-Plattformen haften, wenn sie auf Verlangen des Geschädigten nicht innerhalb eines Monats einen Verantwortlichen in der EU benennen können.
Für Händler, die selbst aus Asien importieren, ist das nichts Neues: Sie sind der Importeur und damit ohnehin haftbar. Neu ist, dass die Kette nicht mehr bei einem nicht erreichbaren Hersteller endet.
Warum wir als Fulfillment-Dienstleister danach fragen
Stufe 3 betrifft uns direkt. Wenn für ein Produkt in unserem Lager weder Hersteller noch Importeur noch Bevollmächtigter in der EU greifbar sind, können wir am Ende der Kette stehen. Deshalb ist es für beide Seiten wichtig, dass diese Frage für jedes Produkt beantwortet ist, bevor es eingelagert wird.
Die gute Nachricht: Es ist dieselbe Frage wie bei der Produktsicherheitsverordnung. Wer für die GPSR-Pflichtangaben die verantwortliche Person in der EU sauber benannt und auf dem Produkt angegeben hat, hat auch für die Produkthaftung die wichtigste Arbeit erledigt.
Was du jetzt tun kannst
- Für jedes Drittlandprodukt klären, wer in der EU Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter ist – und ob Name und Anschrift auf Produkt oder Verpackung stehen.
- Lieferketten dokumentieren: Wer auf Anfrage innerhalb eines Monats einen Verantwortlichen nennen muss, sollte die Antwort nicht erst suchen müssen.
- Versicherung prüfen: Deckt deine Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung die neue Rechtslage ab, auch ohne Haftungshöchstgrenze und für Software?
- Vernetzte Produkte gesondert ansehen: Wer ist für Updates zuständig, und wie lange? Fehlende Sicherheitsupdates können künftig einen Produktfehler begründen.
Im Wareneingang sehen wir hin und sagen dir, wenn Herstellerangaben fehlen. Ob ein Produkt sicher ist, können wir nicht beurteilen – diese Verantwortung bleibt beim Inverkehrbringer.
Weitere Termine bis Ende 2027 stehen im Fristenkalender 2027.
Stand: Oktober 2026.
